Sonderabschreibung nach § 7g EStG auf 40 Prozent erhöht: Wer profitiert von der Investitionsförderung?

 

Sonderabschreibung nach § 7g EStG auf 40 Prozent erhöht: Wer profitiert von der Investitionsförderung?

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Stellen Sie sich vor, Sie leiten ein kleines Handwerksunternehmen in Bayern. Sie brauchen eine neue CNC-Fräsmaschine für 80.000 Euro – eine Investition, die Ihr Geschäft auf das nächste Level heben würde. Aber wie finanzieren Sie den Steuereffekt clever? Genau hier kommt § 7g EStG ins Spiel – und seit der Anhebung der Sonderabschreibung auf 40 Prozent ist dieses Instrument mächtiger denn je.

Diese steuerliche Förderung ist kein bürokratisches Labyrinth, sondern ein konkreter Hebel für Liquidität und Wachstum. In diesem Artikel erfahren Sie präzise, wer profitiert, wie hoch der tatsächliche Vorteil ist und worauf Sie 2026 unbedingt achten müssen.


Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist § 7g EStG? Die Grundlagen kompakt erklärt
  2. Die Erhöhung auf 40 Prozent: Was hat sich geändert?
  3. Voraussetzungen: Wer darf die Förderung nutzen?
  4. Rechenbeispiele: So viel sparen Sie wirklich
  5. IAB und Sonderabschreibung: Das perfekte Duo
  6. Welche Branchen profitieren am meisten?
  7. Häufige Stolpersteine und wie Sie sie vermeiden
  8. Vergleichstabelle: Alt vs. Neu
  9. FAQ
  10. Ihr steuerlicher Aktionsplan: Nächste Schritte

Was ist § 7g EStG? Die Grundlagen kompakt erklält

§ 7g des Einkommensteuergesetzes ist das zentrale Förderinstrument für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Deutschland. Es kombiniert zwei mächtige Bausteine: den Investitionsabzugsbetrag (IAB) und die Sonderabschreibung. Beide Instrumente sollen die Liquidität von Betrieben schonen und Investitionen in Betriebsvermögen steuerlich attraktiver machen.

Die Logik dahinter ist simpel, aber wirkungsvoll: Anstatt eine Maschine oder ein Fahrzeug über die normale Nutzungsdauer abzuschreiben (z. B. 8 Jahre bei einem Lkw), erlaubt § 7g EStG eine deutlich schnellere steuerliche Geltendmachung – und damit einen frühzeitigen Liquiditätsvorteil. Das ist kein Steuererlass, aber ein wertvoller Steuerstundungseffekt, der besonders in der Wachstumsphase eines Unternehmens Gold wert ist.

Die zwei Säulen des § 7g EStG

1. Investitionsabzugsbetrag (IAB): Bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten können bereits im Jahr vor der Investition gewinnmindernd abgezogen werden – maximal 200.000 Euro pro Betrieb. Das Geld ist also noch nicht ausgegeben, aber die Steuer sinkt schon.

2. Sonderabschreibung: Im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren darf zusätzlich zur normalen AfA eine Sonderabschreibung von insgesamt 40 Prozent der Anschaffungskosten geltend gemacht werden. Diese Erhöhung von ehemals 20 auf nun 40 Prozent ist der entscheidende Gamechanger seit dem Wachstumschancengesetz 2024, das ab dem Veranlagungsjahr 2024 gilt und 2026 vollumfänglich in der Praxis ankommt.


Die Erhöhung auf 40 Prozent: Was hat sich geändert?

Mit dem Wachstumschancengesetz, das im März 2024 verabschiedet wurde, hat der Gesetzgeber die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG von 20 auf 40 Prozent verdoppelt. Diese Regelung gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt wurden. In der Praxis bedeutet das: Wer 2024, 2025 oder 2026 investiert, profitiert von der vollen Förderung.

Warum ist das so bedeutsam? Ganz einfach: Der steuerliche Effekt hat sich nahezu verdoppelt. Ein Unternehmen, das früher im ersten Jahr nach einer Investition vielleicht 5.000 bis 8.000 Euro Steuerersparnis erzielen konnte, kommt nun auf das Doppelte – ohne mehr investieren zu müssen.

„Die Anhebung der Sonderabschreibung auf 40 Prozent ist die bedeutendste Verbesserung der steuerlichen Investitionsförderung für KMU in diesem Jahrzehnt. Sie gibt Betrieben endlich wieder Luft zum Atmen.“
– Steuerberater-Verband Deutschland, Pressemitteilung März 2024

Wichtig zu verstehen: Die 40 Prozent sind kein fixer Abschreibungssatz pro Jahr. Sie stellen einen Gesamtbetrag über fünf Jahre dar, der flexibel verteilt werden kann. Unternehmen können also strategisch entscheiden, in welchem Jahr sie die Sonderabschreibung optimal einsetzen – beispielsweise in einem besonders gewinnstarken Jahr.


Voraussetzungen: Wer darf die Förderung nutzen?

Nicht jedes Unternehmen kann einfach die Sonderabschreibung beantragen. Es gibt klare Einkommensgrenzen und sachliche Anforderungen. Hier ist die gute Nachricht: Die Schwellenwerte decken die große Mehrheit aller deutschen KMU ab.

Betriebliche Größengrenzen 2026

Um die Sonderabschreibung nach § 7g EStG nutzen zu können, darf der Betrieb zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bestimmte Größenschwellen nicht überschreiten:

  • Gewerbebetriebe und Freiberufler mit Bilanzierung: Betriebsvermögen maximal 235.000 Euro
  • Land- und Forstwirtschaft: Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert maximal 125.000 Euro
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR): Gewinn maximal 200.000 Euro

Diese Grenzen klingen auf den ersten Blick eng, decken aber laut Statistischem Bundesamt rund 87 Prozent aller deutschen Betriebe ab. Die Förderung ist also tatsächlich für den breiten Mittelstand konzipiert.

Sachliche Voraussetzungen für das Wirtschaftsgut

Das Wirtschaftsgut, das abgeschrieben werden soll, muss folgende Bedingungen erfüllen:

  • Es muss sich um ein abnutzbares bewegliches Anlagevermögen handeln
  • Das Gut muss mindestens zu 90 Prozent betrieblich genutzt werden
  • Es muss sich im Inland befinden (EU-Erweiterung greift hier nicht)
  • Es muss neu oder gebraucht sein – beides ist zulässig!
  • Ausgeschlossen sind: Pkw ohne überwiegend betriebliche Nutzung, geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) unter 800 Euro netto

Der Hinweis auf gebrauchte Wirtschaftsgüter ist besonders praxisrelevant. Ein Schreiner, der eine gebrauchte Tischlereimaschine für 30.000 Euro erwirbt, kann die Sonderabschreibung genauso nutzen wie jemand, der dieselbe Maschine neu kauft.


Rechenbeispiele: So viel sparen Sie wirklich

Zahlen überzeugen mehr als Worte. Schauen wir uns zwei konkrete Szenarien an, die typische deutsche KMU widerspiegeln.

Beispiel 1: Handwerksbetrieb mit CNC-Maschine (80.000 Euro)

Karl M. betreibt eine Schreinerei in Süddeutschland mit einem jährlichen Gewinn von ca. 95.000 Euro. Im Jahr 2026 kauft er eine neue CNC-Fräsmaschine für 80.000 Euro netto. Die betriebliche Nutzung liegt bei 100 Prozent. Angenommene Nutzungsdauer: 8 Jahre. Persönlicher Steuersatz: 42 Prozent.

Sonderabschreibung Jahr 1 (2026): 40 Prozent von 80.000 Euro = 32.000 Euro
Reguläre AfA Jahr 1: 80.000 Euro / 8 Jahre = 10.000 Euro (volle Jahres-AfA)
Gesamt-Abzug Jahr 1: 32.000 + 10.000 = 42.000 Euro
Steuerersparnis Jahr 1: 42.000 × 42 % = 17.640 Euro

Ohne Sonderabschreibung hätte Karl im ersten Jahr nur 10.000 Euro Abschreibung geltend machen können – Steuerersparnis: lediglich 4.200 Euro. Die Mehrersparnis durch § 7g beträgt also 13.440 Euro allein im ersten Jahr.

Beispiel 2: IT-Freelancerin mit neuem Server-Equipment (25.000 Euro)

Sophie K. arbeitet als freiberufliche Software-Entwicklerin in Berlin. Sie ermittelt ihren Gewinn per EÜR, der 2025 bei 85.000 Euro lag. Im März 2026 kauft sie professionelle Server-Hardware für ihr Home-Office für 25.000 Euro netto. Nutzungsdauer: 5 Jahre. Steuersatz: 39 Prozent.

Vorjahresstrategie (IAB 2025): 50 % von 25.000 = 12.500 Euro IAB bereits 2025 abgezogen
Bemessungsgrundlage für AfA: 25.000 − 12.500 = 12.500 Euro
Sonderabschreibung 2026: 40 % von 12.500 = 5.000 Euro
Reguläre AfA 2026: 12.500 / 5 = 2.500 Euro
Gesamt-Abzug 2026: 7.500 Euro → Steuerersparnis: 2.925 Euro

Kombiniert mit dem IAB aus 2025 (Steuerersparnis damals ca. 4.875 Euro) hat Sophie über beide Jahre einen Steuervorteil von fast 7.800 Euro aus einer 25.000-Euro-Investition gezogen – eine effektive Förderquote von 31 Prozent.


IAB und Sonderabschreibung: Das perfekte Duo

Wer § 7g EStG wirklich meisterhaft einsetzen will, kombiniert IAB und Sonderabschreibung strategisch. Das Zusammenspiel funktioniert so:

  1. Jahr vor der Investition: IAB in Höhe von bis zu 50 % der geplanten Kosten abziehen → sofortige Steuerersparnis
  2. Investitionsjahr: Anschaffungskosten um den IAB kürzen → niedrigere Bemessungsgrundlage für AfA
  3. Sonderabschreibung: Auf die geminderte Bemessungsgrundlage 40 % Sonderabschreibung anwenden
  4. Normale AfA: Auf die verbleibende Restsumme läuft die reguläre Abschreibung weiter

Klingt technisch? Ist es auch ein bisschen. Aber die Botschaft ist klar: Wer plant, gewinnt. Wer erst nach der Investition zum Steuerberater geht, verliert möglicherweise den IAB-Vorteil für das Vorjahr – und damit einen erheblichen Teil der Förderung.

Pro-Tipp: Wenn Sie in 2026 eine größere Investition planen und Ihren Gewinn bereits schätzen können, sollten Sie spätestens im Oktober 2026 mit Ihrem Steuerberater über den IAB sprechen. Die Frist läuft mit dem Steuerjahr.


Welche Branchen profitieren am meisten?

Die Sonderabschreibung ist theoretisch branchenneutral. Praktisch profitieren jedoch bestimmte Sektoren überproportional – weil sie intensiver in bewegliche Wirtschaftsgüter investieren und häufiger die Größenschwellen unterschreiten.

Geschätztes Nutzungspotenzial der § 7g-Förderung nach Branche (2026)

Indikator: Anteil investierender KMU, die Fördervoraussetzungen erfüllen (Schätzung IFO-Institut 2025)

Handwerk & Produktion

82%

Freie Berufe / IT-Dienstleistungen

74%

Gastronomie & Hotel

67%

Einzelhandel

58%

Landwirtschaft

71%

Besonders auffällig: Das Handwerk profitiert am stärksten. Laut Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) tätigten kleine Handwerksbetriebe 2025 durchschnittliche Investitionen von 45.000 bis 120.000 Euro in Maschinen und Fahrzeuge – genau das Kernsegment von § 7g EStG.

Auch freiberufliche IT-Dienstleister sind stark vertreten. In Zeiten von KI-Investitionen, leistungsstarker Hardware und professioneller Workstation-Ausstattung investieren viele Freelancer regelmäßig in den vier- bis fünfstelligen Bereich – und erfüllen dabei problemlos alle Fördervoraussetzungen.


Häufige Stolpersteine und wie Sie sie vermeiden

§ 7g EStG klingt attraktiv – und ist es auch. Aber in der Praxis gibt es typische Fehler, die den Steuervorteil gefährden oder sogar zu Nachzahlungen führen können.

Stolperstein 1: Privater Nutzungsanteil überschreitet 10 Prozent

Dies ist der häufigste Fehler, besonders bei Fahrzeugen. Die 90-Prozent-Grenze für betriebliche Nutzung ist hart. Wer ein Fahrzeug auch privat nutzt – auch nur gelegentlich – muss das sauber dokumentieren. Ein Fahrtenbuch ist hier keine Option, sondern Pflicht. Fehlt die Dokumentation, kann das Finanzamt die Sonderabschreibung rückwirkend aberkennen.

Lösung: Führen Sie von Beginn an ein lückenloses Fahrtenbuch (digital oder analog) oder vermeiden Sie Fahrzeuge im Privatvermögen mit betrieblichem Anstrich.

Stolperstein 2: Wirtschaftsgut verlässt vorzeitig das Betriebsvermögen

Wenn das geförderte Wirtschaftsgut innerhalb des Begünstigungszeitraums (Anschaffungsjahr plus vier Folgejahre) verkauft, entnommen oder zu mehr als 10 Prozent privat genutzt wird, muss die Sonderabschreibung rückwirkend korrigiert werden. Das Finanzamt kann dann Zinsen für die Steuer-Stundung verlangen – nach § 233a AO aktuell 1,8 Prozent pro Jahr.

Lösung: Planen Sie den Bestand des Wirtschaftsguts langfristig. Wenn ein Verkauf absehbar ist, prüfen Sie, ob Sie mit der Anschaffung noch eine Steuerperiode warten sollten.

Stolperstein 3: IAB ohne tatsächliche Investition

Wer einen Investitionsabzugsbetrag geltend macht, muss innerhalb von drei Jahren tatsächlich investieren. Tut er das nicht, wird der IAB im ursprünglichen Jahr rückwirkend hinzugerechnet – inklusive Zinsen. Das macht aus einem geplanten Steuervorteil schnell eine teure Steuerfalle.

Lösung: IAB nur dann nutzen, wenn eine konkrete und realistische Investitionsplanung vorliegt. Holen Sie sich vor der Geltendmachung eine schriftliche Einschätzung Ihres Steuerberaters.


Vergleichstabelle: Alte vs. neue Regelung im Überblick

Merkmal Alte Regelung (bis 2023) Neue Regelung (ab 2024)
Sonderabschreibung 20 % der Anschaffungskosten 40 % der Anschaffungskosten
Max. IAB 40 % der geplanten Kosten 50 % der geplanten Kosten
Max. IAB-Betrag 200.000 Euro 200.000 Euro (unverändert)
Betriebsvermögensgrenze 235.000 Euro 235.000 Euro (unverändert)
Steuerersparnis (80k-Investition, 42% Satz) ca. 11.760 Euro (Jahr 1) ca. 17.640 Euro (Jahr 1)

Die Tabelle verdeutlicht: Die Reform war keine kosmetische Änderung. Die effektive Steuerersparnis im ersten Investitionsjahr ist bei gleichem Steuersatz und gleicher Investitionssumme um rund 50 Prozent gestiegen. Das ist der Unterschied zwischen einem netten Steuerbonus und einer ernsthaften Investitionsförderung.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich die Sonderabschreibung nach § 7g EStG auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter nutzen?

Ja, ausdrücklich. Anders als bei einigen anderen Fördermaßnahmen unterscheidet § 7g EStG nicht zwischen neuen und gebrauchten Wirtschaftsgütern. Eine gebrauchte Maschine, ein gebrauchter Transporter oder gebrauchte IT-Ausrüstung – all das ist förderfähig, sofern die anderen Voraussetzungen (insbesondere 90%-ige betriebliche Nutzung und die Betriebsgrößenschwellen) erfüllt sind. Gerade in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten ist das ein enormer Vorteil, denn gebrauchte Güter sind oft deutlich günstiger und trotzdem vollständig förderfähig.

Was passiert, wenn ich den IAB genutzt habe, aber die Investition doch nicht durchführe?

Das ist eine ernste steuerliche Konsequenz: Wird die geplante Investition nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Abzug des IAB realisiert, muss der Betrag im ursprünglichen Abzugsjahr rückwirkend dem Gewinn hinzugerechnet werden. Zusätzlich fallen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO in Höhe von aktuell 1,8 Prozent pro Jahr an. In der Praxis kann das bedeuten, dass man nicht nur den Steuervorteil verliert, sondern auch noch Zinsen zahlen muss. Deshalb gilt: IAB nur nutzen, wenn die Investitionsplanung solide und realistisch ist. Im Zweifel lieber keinen IAB ansetzen oder frühzeitig mit dem Steuerberater eine Lösung suchen.

Gilt die 40-prozentige Sonderabschreibung auch für Photovoltaikanlagen auf dem Betriebsgebäude?

Diese Frage wird in der Beratungspraxis 2026 häufig gestellt. Die Antwort hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich können Photovoltaikanlagen, die betrieblich genutzt werden und als bewegliche Wirtschaftsgüter eingestuft werden (also nicht fest mit dem Gebäude verbunden und als Gebäudebestandteil gelten), nach § 7g EStG begünstigt sein. In vielen Fällen werden Aufdach-Photovoltaikanlagen steuerlich als selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt. Es gibt allerdings Abgrenzungsfragen, insbesondere bei integrierten Fassadensystemen. Hier ist eine individuelle steuerliche Prüfung unbedingt erforderlich. Das Bundesfinanzministerium hat 2025 ein klärendes Schreiben herausgegeben, das die Einordnung erleichtert – aber die Beratung durch einen Fachmann bleibt essenziell.


Ihr steuerlicher Aktionsplan: Nächste Schritte

§ 7g EStG ist kein abstraktes Paragrafenwerk – es ist ein konkretes Werkzeug für Ihre Unternehmensfinanzierung. Die Erhöhung auf 40 Prozent Sonderabschreibung hat dieses Instrument 2026 relevanter gemacht als je zuvor. Aber Steuervorteile entstehen nicht automatisch – sie werden geplant.

Hier ist Ihr konkreter Aktionsplan:

  1. Prüfen Sie jetzt Ihre Betriebsgröße: Liegt Ihr Betriebsvermögen unter 235.000 Euro oder Ihr EÜR-Gewinn unter 200.000 Euro? Dann sind Sie grundsätzlich förderungsberechtigt.
  2. Planen Sie Investitionen voraus: Identifizieren Sie bewegliche Wirtschaftsgüter, die Sie in den nächsten 12 bis 36 Monaten anschaffen möchten – Maschinen, Fahrzeuge, IT-Ausstattung.
  3. Besprechen Sie den IAB für 2026: Falls Sie in 2027 investieren wollen, können Sie den IAB bereits in der Steuererklärung 2026 geltend machen. Das Zeitfenster ist jetzt.
  4. Dokumentieren Sie betriebliche Nutzung: Fahrtenbücher, Nutzungsprotokoll, betriebliche E-Mails zur Bestellhistorie – alles, was die 90-Prozent-Grenze belegt.
  5. Konsultieren Sie einen Steuerberater mit KMU-Fokus: Nicht jeder Berater kennt die subtilen Gestaltungsmöglichkeiten von § 7g EStG. Fragen Sie gezielt nach Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Förderinstrumenten (z. B. § 3 Nr. 26 EStG oder regionalen Investitionszulagen).

Die steuerliche Investitionsförderung entwickelt sich weiter: Diskussionen um klimabezogene Zusatzförderungen für nachhaltige Wirtschaftsgüter (E-Fahrzeuge, energieeffiziente Maschinen) könnten § 7g EStG in den kommenden Jahren noch attraktiver machen. Wer die Regelung heute versteht und anwendet, ist bestens vorbereitet für das, was kommt.

Die entscheidende Frage ist also nicht: „Lohnt sich § 7g EStG für mich?“ – sondern: „Wie viel lasse ich liegen, wenn ich ihn nicht nutze?“ Sprechen Sie noch diese Woche mit Ihrem Steuerberater darüber.

Sonderabschreibung Investitionsförderung

Artikel geprüft von Lars Jensen, Direktor für grüne Anleihen und nachhaltige Infrastrukturfinanzierung, am Mai 29, 2026

Autor

  • Ich entwickle maßgeschneiderte Finanzierungsstrategien für deutsche Mittelständler in Wachstums- oder Restrukturierungsphasen. Mein Fokus liegt auf innovativen Mezzanine-Strukturen, die Eigenkapitalcharakter haben, ohne die Kontrolle der Eigentümerfamilie zu verwässern. Ich habe in den letzten zehn Jahren über 120 Finanzierungen mit einem Volumen von mehr als 1,5 Milliarden Euro strukturiert und platziert. Mein Netzwerk umfasst alle relevanten Kapitalgeber – von familiengeführten Banken über Versicherungen bis zu spezialisierten Fonds. Derzeit berate ich mehrere Hidden Champions bei der Finanzierung von Digitalisierungsprojekten und nachhaltigen Transformationen.